BSG - Beschluss vom 19.06.2015
B 14 AS 164/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 579/14
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 70 AS 3580/13

BSG - Beschluss vom 19.06.2015 (B 14 AS 164/15 B) - DRsp Nr. 2015/12003

BSG, Beschluss vom 19.06.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 164/15 B

DRsp Nr. 2015/12003

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. April 2015 - L 7 AS 579/14 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 5.6.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangene Beschwerde des Klägers, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 11.5.2015 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 28.4.2015 wendet (L 7 AS 579/14), ist unzulässig.

Die Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form. Sie kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.