Die Verfahren B 14 AS 162/15 B, B 14 AS 165/15 B und B 14 AS 166/15 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 14 AS 162/15 B.
Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. April 2015 - L
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die am 5.6.2015 beim Bundessozialgericht (
Die Beschwerden entsprechen nicht der gesetzlichen Form. Sie können wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in den Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Urteile hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
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