Die Verfahren B 14 AS 125/15 B und B 14 AS 126/15 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 14 AS 125/15 B.
Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. September 2014 - L 7 AS 311/14 und L
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die am 28.5.2015 beim Bundessozialgericht (
Die Beschwerden entsprechen nicht der gesetzlichen Form. Sie können wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in den Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Urteile hingewiesen worden. Die nicht form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden sind nach § 160a Abs 1 Satz 2, Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
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