BSG - Beschluss vom 19.06.2015
B 11 AL 43/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 05.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 AL 29/14
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 47 AL 686/12

BSG - Beschluss vom 19.06.2015 (B 11 AL 43/15 B) - DRsp Nr. 2015/11937

BSG, Beschluss vom 19.06.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 43/15 B

DRsp Nr. 2015/11937

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 5. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger wendet sich selbst mit einem Schreiben vom 1.6.2015 an das Landessozialgericht (LSG) Hamburg, das dort am 3.6.2015 eingegangen ist, gegen den ihm am 13.5.2015 zugegangenen Beschluss des LSG vom 5.5.2015. Darin bittet er um "Überprüfung" seiner "Beschwerde". Mit dem Beschluss des LSG wurde die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Schreiben wurde vom LSG mit Schreiben vom 10.6.2015 an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleitet und ist hier am 12.6.2015, einem Freitag, eingegangen.