BSG - Beschluss vom 19.05.2015
B 9 SB 31/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SB 3980/14
SG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SB 2682/12

BSG - Beschluss vom 19.05.2015 (B 9 SB 31/15 B) - DRsp Nr. 2015/10111

BSG, Beschluss vom 19.05.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 31/15 B

DRsp Nr. 2015/10111

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. März 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.3.2015, ihm zugestellt am 25.3.2015, mit einem von ihm unterzeichneten und am 20.4.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 7.4.2015 sinngemäß Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.