BSG - Beschluss vom 19.05.2015
B 8 SO 6/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Bayern - L 8 SO 315/14 B ER - 24.03.2015,
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SO 625/14 ER

BSG - Beschluss vom 19.05.2015 (B 8 SO 6/15 BH) - DRsp Nr. 2015/11934

BSG, Beschluss vom 19.05.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 6/15 BH

DRsp Nr. 2015/11934

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. März 2015 - L 8 SO 315/14 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) München vom 14.11.2014 (Sozialhilfe im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes) als unzulässig verworfen (Beschluss vom 24.3.2015). Im Beschluss des LSG wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung unanfechtbar ist. Der Antragsteller hat mit einem an das Bundessozialgericht gerichteten Schreiben vom 4.4.2015 "PKH-Antrag für Nichtzulassungsbeschwerde" und "Beiordnung eines Fachanwaltes für Sozialrecht" für dieses Verfahren gestellt.