Das Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Rechtsmittelverfahren gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2.2.2015 (Ablehnung von Prozesskostenhilfe [PKH]) als unbegründet zurückgewiesen (Beschluss vom 2.4.2015). Dagegen hat der Kläger mit Schreiben vom 4.5.2015 beim Bundessozialgericht (
Das Rechtsmittel des Klägers ist bereits nicht statthaft und deshalb unzulässig. Der Beschluss des LSG ist nicht, weder mit der Revision noch mit irgendeiner Beschwerde an das
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