BSG - Beschluss vom 19.05.2015
B 11 AL 33/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 68/14
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 770/11

BSG - Beschluss vom 19.05.2015 (B 11 AL 33/15 B) - DRsp Nr. 2015/9976

BSG, Beschluss vom 19.05.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 33/15 B

DRsp Nr. 2015/9976

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger begehrt die Feststellung rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten im Zusammenhang mit von ihm gestellten Anträgen auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Der Kläger hat durch seinen bevollmächtigten Vater mit einem an das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen gerichteten Schreiben vom 29.4.2015 Beschwerde gegen das ihm am 2.4.2015 zugestellte Urteil des LSG vom 26.2.2015 eingelegt, die an das Bundessozialgericht weitergeleitet wurde und hier am 7.5.2015 eingegangen ist. Diese Beschwerde kann nur als solche gegen die Nichtzulassung der Revision verstanden werden, weil sie das einzig statthafte Rechtsmittel ist.