Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 20. März 2015 - B 10 ÜG 12/15 S - wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.1.2015 mit Beschluss vom 20.3.2015 - B 10 ÜG 12/15 S - als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger mit einem am 4.5.2015 beim
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 20.3.2015 ist nicht statthaft. Das Gesetz sieht gegen Entscheidungen des
Eine Rechtsbeschwerde, wie sie die Zivilprozessordnung oder das Arbeitsgerichtsgesetz kennt, ist in der Sozialgerichtsbarkeit nur für die nach § 202 S 3 SGG genannten Streitigkeiten vorgesehen (Engel-Boland in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 202 RdNr 59), zu denen das vorliegende Verfahren nicht gehört.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO, § 183 S 6 SGG).
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