BSG - Beschluss vom 19.04.2016
B 2 U 290/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 U 4192/14
SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 3765/13

BSG - Beschluss vom 19.04.2016 (B 2 U 290/15 B) - DRsp Nr. 2016/8570

BSG, Beschluss vom 19.04.2016 - Aktenzeichen B 2 U 290/15 B

DRsp Nr. 2016/8570

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 10 033,50 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG weder den von ihr ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch das Vorliegen einer Divergenz oder von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 2 und 3 SGG), dargelegt bzw bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs . Die Klägerin gehört nicht zu den in § genannten Privilegierten, sodass Kosten nach den Vorschriften des zu erheben sind.