BSG - Beschluss vom 19.03.2015
B 2 U 43/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 U 199/13
SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 63/12

BSG - Beschluss vom 19.03.2015 (B 2 U 43/15 B) - DRsp Nr. 2015/7045

BSG, Beschluss vom 19.03.2015 - Aktenzeichen B 2 U 43/15 B

DRsp Nr. 2015/7045

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2015 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 23.2.2015 sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 7.2.2015 zugestellten Beschluss des LSG vom 29.1.2015 eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nicht vorgelegt.