BSG - Beschluss vom 19.03.2015
B 2 U 294/14 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 28.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 U 66/11
SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 86/07

BSG - Beschluss vom 19.03.2015 (B 2 U 294/14 B) - DRsp Nr. 2015/6113

BSG, Beschluss vom 19.03.2015 - Aktenzeichen B 2 U 294/14 B

DRsp Nr. 2015/6113

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. November 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger zunächst selbst sinngemäß Beschwerde eingelegt und zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten beantragt.

Seine früheren Prozessbevollmächtigten haben für den Kläger form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 9.2.2015 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.

II

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.