BSG - Beschluss vom 19.03.2015
B 2 U 285/14 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 29.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 172/12
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 201/10

BSG - Beschluss vom 19.03.2015 (B 2 U 285/14 B) - DRsp Nr. 2015/6693

BSG, Beschluss vom 19.03.2015 - Aktenzeichen B 2 U 285/14 B

DRsp Nr. 2015/6693

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG haben die Kläger durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 2.2.2015 mitgeteilt, dass sie die Kläger nicht mehr vertreten.