BSG - Beschluss vom 19.03.2015
B 12 KR 16/14 B
Fundstellen:
NZS 2015, 597
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 117/11
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 20/10

BSG - Beschluss vom 19.03.2015 (B 12 KR 16/14 B) - DRsp Nr. 2015/6820

BSG, Beschluss vom 19.03.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 16/14 B

DRsp Nr. 2015/6820

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. November 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die als Rentnerin pflichtversicherte Klägerin gegen die Bemessung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung auch aufgrund von Kapitalzahlungen aus zwei Direktversicherungen. Versicherungsnehmer war durchgehend der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin, die allein die Prämien getragen hat.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 13.11.2013 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).