BSG - Beschluss vom 19.02.2015
B 5 R 2/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 801/14
SG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 278/13

BSG - Beschluss vom 19.02.2015 (B 5 R 2/15 BH) - DRsp Nr. 2015/4521

BSG, Beschluss vom 19.02.2015 - Aktenzeichen B 5 R 2/15 BH

DRsp Nr. 2015/4521

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Mit Beschluss vom 12.12.2014 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Um das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss durchzuführen, hat die Klägerin beim BSG beantragt, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.

Der Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1, § 121 Abs 1 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- die Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder