BSG - Beschluss vom 19.02.2015
B 2 U 276/14 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 29.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 431/13
SG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 143/12

BSG - Beschluss vom 19.02.2015 (B 2 U 276/14 B) - DRsp Nr. 2015/4857

BSG, Beschluss vom 19.02.2015 - Aktenzeichen B 2 U 276/14 B

DRsp Nr. 2015/4857

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 12.1.2015 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben.