Die Beschwerde der Klägerin gegen die "Nichtzulassung" eines Rechtsmittels gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren dieser Beschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren abgelehnt (Beschluss vom 10.12.2014). Dagegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 10.1.2015 beim Bundessozialgericht (
Die Beschwerde der Klägerin ist bereits nicht statthaft und deshalb unzulässig. Der Beschluss des LSG ist nicht, auch nicht mit der Beschwerde an das
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