BSG - Beschluss vom 19.01.2015
B 4 AS 334/14 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 442/12
VG Bremen, vom 09.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2307/08

BSG - Beschluss vom 19.01.2015 (B 4 AS 334/14 B) - DRsp Nr. 2015/1830

BSG, Beschluss vom 19.01.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 334/14 B

DRsp Nr. 2015/1830

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. November 2014 - L 15 AS 442/12 - Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen einen Verwaltungsakt, mit dem im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt worden ist. Das VG Bremen hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 9.10.2014). Die hiergegen eingelegte Berufung hat das LSG Niedersachsen-Bremen zurückgewiesen (Urteil vom 13.11.2014). Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 3.12.2014 zugestellten Urteil des LSG hat der Kläger mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 16.12.2014 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von PKH beantragt. Ein Erklärungsformular über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war seinem Schreiben nicht beigefügt.