BSG - Beschluss vom 19.01.2015
B 2 U 251/14 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 02.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 185/13
SG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 29/12

BSG - Beschluss vom 19.01.2015 (B 2 U 251/14 B) - DRsp Nr. 2015/2497

BSG, Beschluss vom 19.01.2015 - Aktenzeichen B 2 U 251/14 B

DRsp Nr. 2015/2497

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 2. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 16.12.2014 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.