Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
In der Hauptsache begehrt der Kläger Bestattungsgeld nach dem
Gegen das ihm am 28.10.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem eigenhändigen Schriftsatz vom 29.10.2014 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegt und diese mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbunden.
II
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