Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I
Im Streit ist ein Anspruch des klagenden ambulanten Pflegedienstes auf (im Wege der Sonderrechtsnachfolge nach § 19 Abs 6 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - [SGB XII] übergegangene) Sozialhilfeleistungen. Die Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27.8.2013; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Berlin-Brandenburg vom 18.6.2015).
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