BSG - Beschluss vom 18.11.2015
B 5 RS 25/15 B
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 504/12
SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 3351/10

BSG - Beschluss vom 18.11.2015 (B 5 RS 25/15 B) - DRsp Nr. 2015/20989

BSG, Beschluss vom 18.11.2015 - Aktenzeichen B 5 RS 25/15 B

DRsp Nr. 2015/20989

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 25.3.2015 hat das Thüringer LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit vom 1.10.1969 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG und Verfahrensmängel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).