Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Klägerin hat mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 2.10.2015, beim
Die Revision gegen den Beschluss des LSG vom 18.9.2015 ist nicht statthaft, weil sie weder vom Berufungsgericht noch durch einen Beschluss des
Mangels Statthaftigkeit der Revision ist diese ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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