BSG - Beschluss vom 18.11.2015
B 5 R 28/15 R
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 488/15
SG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 53 R 572/15

BSG - Beschluss vom 18.11.2015 (B 5 R 28/15 R) - DRsp Nr. 2016/930

BSG, Beschluss vom 18.11.2015 - Aktenzeichen B 5 R 28/15 R

DRsp Nr. 2016/930

Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 2.10.2015, beim BSG eingegangen am 6.10.2015, sowie ergänzendem Schreiben vom 4.11.2015 Revision gegen den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.9.2015 eingelegt.

Die Revision gegen den Beschluss des LSG vom 18.9.2015 ist nicht statthaft, weil sie weder vom Berufungsgericht noch durch einen Beschluss des BSG nach einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs 4 S 1 SGG zugelassen worden ist (§ 160 Abs 1 SGG). Auf die Nichtstatthaftigkeit der Revision ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsbeschlusses ausdrücklich hingewiesen worden; danach konnte als Rechtsmittel zum BSG allein eine Nichtzulassungsbeschwerde und diese wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) innerhalb der Rechtsmittelfrist eingelegt werden. Die Rechtsmittelfrist lief im vorliegenden Fall am 26.10.2015 ab.

Mangels Statthaftigkeit der Revision ist diese ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.