BSG - Beschluss vom 18.11.2015
B 5 R 226/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 11.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 417/14
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1903/12

BSG - Beschluss vom 18.11.2015 (B 5 R 226/15 B) - DRsp Nr. 2015/21330

BSG, Beschluss vom 18.11.2015 - Aktenzeichen B 5 R 226/15 B

DRsp Nr. 2015/21330

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Beschluss vom 11.5.2015 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Sie beruft sich auf Verfahrensfehler.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.