BSG - Beschluss vom 18.11.2015
B 11 AL 62/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 AL 55/11
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 604/07

BSG - Beschluss vom 18.11.2015 (B 11 AL 62/15 B) - DRsp Nr. 2015/20915

BSG, Beschluss vom 18.11.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 62/15 B

DRsp Nr. 2015/20915

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit ist ein Anspruch des Klägers, der für ein ungarisches Unternehmen in verschiedenen Ländern tätig war, auf Arbeitslosengeld (Alg). Klage und Berufung gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Halle vom 29.8.2011; Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt [LSG] vom 26.2.2015).

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde und beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, die aus den besonderen sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten in Bezug auf die Grenzgängereigenschaft sowie die teilweise unübersichtlichen deutschen, ungarischen und europarechtlichen Rechtsnormen in Bezug auf derartige Fälle folge.

II