BSG - Beschluss vom 18.11.2014
B 2 U 235/14 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 54/12
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 163 U 76/09

BSG - Beschluss vom 18.11.2014 (B 2 U 235/14 B) - DRsp Nr. 2014/18347

BSG, Beschluss vom 18.11.2014 - Aktenzeichen B 2 U 235/14 B

DRsp Nr. 2014/18347

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und den Rechtsanwalt M., B., beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form, weil Rechtsmittel zum BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt werden können. Dieses Erfordernis, auf das in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen wird, hat der Kläger nicht beachtet.

Auch sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.