BSG - Beschluss vom 18.11.2014
B 11 AL 16/14 BH
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 09.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 29 AL 147/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 56 AL 3087/13

BSG - Beschluss vom 18.11.2014 (B 11 AL 16/14 BH) - DRsp Nr. 2014/18297

BSG, Beschluss vom 18.11.2014 - Aktenzeichen B 11 AL 16/14 BH

DRsp Nr. 2014/18297

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Oktober 2014 werden abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger begehrte in der Hauptsache nach einer Abhilfe der Beklagten verschiedene Feststellungen.

Der Kläger hatte sich ursprünglich gegen die mündliche Ablehnung der Beklagten gewandt, ihn als arbeitsuchend zu führen, weil er erwerbsunfähig sei. Die Beklagte hat die Entscheidung im Verfahren vor dem SG förmlich aufgehoben und führt des Kläger seither als arbeitsuchend. Der Kläger hat sein Begehren auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Es sei zu klären, ob Gutachten des ärztlichen Dienstes den heutigen Standards entsprächen und wie die "soziale Dienstleistungen", die die Beklagte unterlassen habe, nachgeholt werden könnten. Das SG hat die geänderte Klage abgewiesen, das LSG hat die Berufung zurück- und neue Klagen abgewiesen. Der Fortsetzungsfeststellungsklage fehle das Feststellungsinteresse, weil sie auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit schlichten Verwaltungshandelns ziele. Im Übrigen fehle auch ein Rechtschutzbedürfnis, weil die begehrten Feststellungen dem Kläger weder rechtlich noch wirtschaftliche Vorteile brächten.