Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten über Kostenerstattung.
Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin wählte anstelle der Sach- oder Dienstleistung Kostenerstattung. Sie beantragte bei der Beklagten für verschiedene in Kopie eingereichte Rechnungen Kostenerstattung (2.7.2007). Sie legte trotz Aufforderung die Originalbelege nicht vor. Die Beklagte wies die Klägerin auf die Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff SGB I hin und versagte anschließend, die Kosten zu erstatten (Bescheid vom 2.11.2007; Widerspruchsbescheid vom 8.1.2008). Die hiergegen erhobene Klage ist bei dem
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
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