BSG - Beschluss vom 18.09.2015
B 8 SO 41/15 S
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 31.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SO 347/15 B
SG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 24 SF 232/15

BSG - Beschluss vom 18.09.2015 (B 8 SO 41/15 S) - DRsp Nr. 2015/17593

BSG, Beschluss vom 18.09.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 41/15 S

DRsp Nr. 2015/17593

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 28.7.2015 (Ablehnung einer Gerichtsperson) als unzulässig verworfen (Beschluss vom 31.8.2015). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Hiergegen hat der Kläger "Rechtsmittel incl Beschwerde" eingelegt.