Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Das Landessozialgericht (LSG) hat einen Anspruch der Klägerin auf höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt trotz Überschreitens des durchschnittlichen Entgeltpunktwerts von 0,0625 verneint (Urteil vom 27.3.2015). Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Sie wirft die Frage auf, "ob gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG verstoßen wird, wenn gemäß § 262 Abs.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt worden.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|