BSG - Beschluss vom 18.09.2015
B 13 R 229/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 122/13
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 1278/12

BSG - Beschluss vom 18.09.2015 (B 13 R 229/15 B) - DRsp Nr. 2015/17557

BSG, Beschluss vom 18.09.2015 - Aktenzeichen B 13 R 229/15 B

DRsp Nr. 2015/17557

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) hat einen Anspruch der Klägerin auf höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt trotz Überschreitens des durchschnittlichen Entgeltpunktwerts von 0,0625 verneint (Urteil vom 27.3.2015). Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Sie wirft die Frage auf, "ob gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG verstoßen wird, wenn gemäß § 262 Abs. 1 SGB VI zusätzliche Entgeltpunkte gewährt werden, die zu höheren Entgeltpunkten führen, als wenn vollwertige Pflichtbeiträge für jeden Kalendermonat in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkte entrichtet worden sind".

Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt worden.