Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 22. Mai 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin R, D, beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das bezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.
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