BSG - Beschluss vom 18.08.2015
B 4 AS 223/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 08.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 714/15
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 660/14

BSG - Beschluss vom 18.08.2015 (B 4 AS 223/15 B) - DRsp Nr. 2015/16705

BSG, Beschluss vom 18.08.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 223/15 B

DRsp Nr. 2015/16705

Der Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Juni 2015 - L 9 AS 714/15 - Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Kläger begehren die Erstattung von Telekommunikationskosten. Das SG Freiburg hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen (Urteil vom 15.1.2015). Die hiergegen eingelegte Berufung der Kläger hat das LSG Baden-Württemberg verworfen sowie ihren Antrag auf Bewilligung von PKH für das Berufungsverfahren abgelehnt (Beschluss vom 8.6.2015). Gegen diesen, ihnen am 9.7.2015 zugestellten Beschluss haben sich die Kläger mit einem von den Klägern zu 1 und 2 verfassten Schreiben vom 23.7.2015 gewandt und ua ausgeführt, sie legten "mögliche Rechtsmittel" ein. Der Senat wertet dies als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss des LSG. Zugleich haben die Kläger für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von PKH beantragt.