BSG - Beschluss vom 18.06.2015
B 5 R 296/14 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 03.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 1256/13
SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 1186/11

BSG - Beschluss vom 18.06.2015 (B 5 R 296/14 B) - DRsp Nr. 2015/11272

BSG, Beschluss vom 18.06.2015 - Aktenzeichen B 5 R 296/14 B

DRsp Nr. 2015/11272

Dem Kläger wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 3. April 2014 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin C. B., ..., K., beigeordnet.

Monatsraten aus dem Einkommen sowie ein Betrag aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 3.4.2014 hat es das Bayerische LSG abgelehnt, die Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 2.11.2010 (und den Widerspruchsbescheid vom 14.7.2011) aufzuheben, wonach die fällige, vollstreckbare, unverjährte und bestandskräftig festgestellte Forderung der Bundesagentur für Arbeit gegen den Kläger auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Existenzgründungszuschüsse mit der Hälfte seiner Ansprüche auf Regelaltersrente in Höhe von 18,67 € ab dem 1.11.2010 monatlich verrechnet wird.

Gegen dieses Urteil, das am 16.5.2014 in Österreich ausgeliefert worden ist, hat der Kläger am 13.8.2014 privatschriftlich "Revision" sowie "Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision" eingelegt und zu diesem Zweck "Prozesskostenhilfe mit der Beiordnung eines Rechtsanwalts" beantragt.