BSG - Beschluss vom 18.06.2015
B 2 U 70/15 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 03.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 195/14
SG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 27/13

BSG - Beschluss vom 18.06.2015 (B 2 U 70/15 B) - DRsp Nr. 2015/11942

BSG, Beschluss vom 18.06.2015 - Aktenzeichen B 2 U 70/15 B

DRsp Nr. 2015/11942

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG Rheinland-Pfalz hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 27.3.2015 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt sowie die Begründung in einem gesonderten Schriftsatz angekündigt. Auf Antrag vom 22.4.2015 wurde die Frist zur Begründung der Beschwerde verlängert. Das Rechtsmittel wurde aber nicht begründet.