BSG - Beschluss vom 18.06.2015
B 11 AL 26/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 AL 41/14
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 17 AL 237/11

BSG - Beschluss vom 18.06.2015 (B 11 AL 26/15 B) - DRsp Nr. 2015/13153

BSG, Beschluss vom 18.06.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 26/15 B

DRsp Nr. 2015/13153

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 28. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung von Arbeitslosengeld (Alg) wegen Ruhens des Anspruchs aufgrund der Zahlung einer Abfindung.

Die Klägerin war bei U. GmbH im regionalen Forschungs- und Entwicklungszentrum, B., beschäftigt. Die Konzernmutter beschloss, den Betrieb zum Ende des Jahres 2010 stillzulegen; ein Sozialplan war vereinbart. Die Klägerin hat dieses Arbeitsverhältnis zum 31.12.2010 durch Kündigung beendet, weil sie gemobbt worden sei. Sie erhielt daraufhin eine Abfindung nach dem Sozialplan, deren Höhe allerdings wegen der Eigenkündigung reduziert war.

Die Beklagte hat die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 1.1. bis 31.3.2011 mit der Begründung abgelehnt, dass der Anspruch auf Alg ruhe (§ 143a Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - SGB III), weil bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die ordentliche Kündigungsfrist, die für den Arbeitgeber gelte, nicht eingehalten und eine Abfindung gezahlt worden sei. Während das Sozialgericht (SG) Hamburg der Klage stattgegeben hat, hat das Landessozialgericht Hamburg das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen.