BSG - Beschluss vom 18.06.2015
B 10 ÜG 11/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 12.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SF 918/15

BSG - Beschluss vom 18.06.2015 (B 10 ÜG 11/15 BH) - DRsp Nr. 2015/14415

BSG, Beschluss vom 18.06.2015 - Aktenzeichen B 10 ÜG 11/15 BH

DRsp Nr. 2015/14415

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Mai 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Das LSG Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 12.5.2015 den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Klagen auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer sowie den Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt. Gegen diesen Beschluss des LSG hat der Kläger mit Schreiben vom 15.5.2015 beim BSG einen Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen.