BSG - Beschluss vom 18.06.2015
B 10 ÜG 10/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 12.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SF 918/15

BSG - Beschluss vom 18.06.2015 (B 10 ÜG 10/15 BH) - DRsp Nr. 2015/14414

BSG, Beschluss vom 18.06.2015 - Aktenzeichen B 10 ÜG 10/15 BH

DRsp Nr. 2015/14414

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Mai 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Das LSG Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 12.5.2015 die Beschwerde des Klägers gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung sowie die Anhörungsrüge gegen den Verbindungsbeschluss als unzulässig verworfen und den Antrag des Klägers, für ihn einen Prozess- bzw Verfahrenspfleger zu bestellen, abgelehnt. Gegen diesen Beschluss des LSG hat der Kläger mit Schreiben vom 15.5.2015 beim BSG einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen.