Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. März 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, an das Bayerische LSG gerichteten Schreiben vom 20.4.2015, das nach Weiterleitung durch das LSG per Telefax am 28.4.2015 beim
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht frist- und formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist beim
Die unzulässige Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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