BSG - Beschluss vom 18.03.2016
B 8 SO 9/16 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 274/13
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen S 46 SO 39/13

BSG - Beschluss vom 18.03.2016 (B 8 SO 9/16 B) - DRsp Nr. 2016/6771

BSG, Beschluss vom 18.03.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 9/16 B

DRsp Nr. 2016/6771

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Januar 2016 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Kläger haben mit einem an das Bundessozialgericht gerichteten Schreiben vom 24.2.2016 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28.1.2016 (ihnen zugestellt am 4.2.2016) eingelegt.