BSG - Beschluss vom 18.03.2016
B 4 SF 26/16 S
Vorinstanzen:
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 P 108/15

BSG - Beschluss vom 18.03.2016 (B 4 SF 26/16 S) - DRsp Nr. 2016/8109

BSG, Beschluss vom 18.03.2016 - Aktenzeichen B 4 SF 26/16 S

DRsp Nr. 2016/8109

Das Sozialgericht Mainz wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Gründe:

I

Die Kläger begehren als Erbengemeinschaft der am 25.4.2015 verstorbenen M. S. (Versicherte) einen Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI. Die Beklagte hatte den Antrag abgelehnt (Bescheid vom 5.3.2015, Widerspruchsbescheid vom 25.11.2015). Dagegen erhob die Miterbin I. G. für die Erbengemeinschaft Klage beim SG Koblenz. Die weiteren Erben sind Herr B. S., wohnhaft im Bezirk des SG Koblenz, und Frau M. S., wohnhaft im Bezirk des SG Duisburg. Die Klägerin I. G. hat angeregt, den Rechtsstreit an das SG Mainz zu verweisen, da sie in dessen Gerichtsbezirk wohnt und die Erbengemeinschaft vertritt.

II

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG liegen vor. Das BSG ist als nächsthöheres, gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG). Eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit ist nicht gegeben, weil für die Kläger SGe verschiedener LSG-Bezirke zuständig sind. Für die Klägerin zu 1. ist nach ihrem Wohnsitz das SG Mainz örtlich zuständig, für den Kläger zu 2. das SG Koblenz und für die Klägerin zu 3. das SG Duisburg. Die nächsthöheren Rechtszüge führen zu unterschiedlichen LSG, sodass das gemeinschaftlich übergeordnete Gericht das BSG ist.