Das Sozialgericht Mainz wird zum zuständigen Gericht bestimmt.
I
Die Kläger begehren als Erbengemeinschaft der am 25.4.2015 verstorbenen M. S. (Versicherte) einen Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI. Die Beklagte hatte den Antrag abgelehnt (Bescheid vom 5.3.2015, Widerspruchsbescheid vom 25.11.2015). Dagegen erhob die Miterbin I. G. für die Erbengemeinschaft Klage beim SG Koblenz. Die weiteren Erben sind Herr B. S., wohnhaft im Bezirk des SG Koblenz, und Frau M. S., wohnhaft im Bezirk des SG Duisburg. Die Klägerin I. G. hat angeregt, den Rechtsstreit an das SG Mainz zu verweisen, da sie in dessen Gerichtsbezirk wohnt und die Erbengemeinschaft vertritt.
II
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das
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