BSG - Beschluss vom 18.03.2016
B 14 AS 285/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 156/15
SG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 729/14

BSG - Beschluss vom 18.03.2016 (B 14 AS 285/15 B) - DRsp Nr. 2016/7135

BSG, Beschluss vom 18.03.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 285/15 B

DRsp Nr. 2016/7135

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Juni 2015 - L 11 AS 156/15 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen das vorgenannte Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 24.9.2016 gegen das bezeichnete, ihm am 22.9.2015 zugestellte Urteil des LSG sinngemäß Beschwerde eingelegt und am 9.10.2015 die Bewilligung von PKH beantragt. In dem nicht vollständig ausgefüllten Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist angegeben, dass er über keine Einkünfte, aber über Kapitalvermögen in nicht bezeichneter Höhe sowie Grundvermögen verfüge und Rechtsschutz durch die D. GmbH erhalten könne. Der Aufforderung des Berichterstatters vom 14.10.2015, Angaben ua zu seinem Vermögen zu machen und zu erklären, ob die D. GmbH ihm Rechtsschutz gewähre, ist der Kläger nicht nachgekommen.