BSG - Beschluss vom 18.03.2016
B 14 AS 156/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1563/12
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 1267/12

BSG - Beschluss vom 18.03.2016 (B 14 AS 156/15 BH) - DRsp Nr. 2016/8091

BSG, Beschluss vom 18.03.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 156/15 BH

DRsp Nr. 2016/8091

Die Gesuche des Antragstellers, den Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht Prof. Dr. V und den Richter am Bundessozialgericht Dr. S wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Oktober 2015 - L 7 AS 1563/12 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung zugleich über die Befangenheitsgesuche (vgl § 60 SGG iVm §§ 41 ff ZPO) und den Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Befangenheitsgesuche sind offensichtlich unzulässig. Der Kläger hat - wie in einer Vielzahl früherer Verfahren - ohne Darlegung objektiver Anknüpfungspunkte die Parteilichkeit der abgelehnten Mitglieder des Senats lediglich pauschal behauptet. Damit konnten die an der Entscheidung beteiligten Richter selbst entscheiden (vgl zu dieser Möglichkeit nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 60 RdNr 10d mwN).