BSG - Beschluss vom 18.03.2015
B 2 U 22/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 29.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 178/13
SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 197/11

BSG - Beschluss vom 18.03.2015 (B 2 U 22/15 B) - DRsp Nr. 2015/6202

BSG, Beschluss vom 18.03.2015 - Aktenzeichen B 2 U 22/15 B

DRsp Nr. 2015/6202

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 26.1.2015 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 10.1.2015 zugestellten Beschluss des LSG vom 29.12.2014 eingelegt. Mit weiterem Schreiben vom 9.3.2015 (Eingang am 12.3.2015) hat die Klägerin - unter Beifügung einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.