BSG - Beschluss vom 18.02.2016
B 5 RS 29/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 27.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RS 11/13
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 138/11

BSG - Beschluss vom 18.02.2016 (B 5 RS 29/15 B) - DRsp Nr. 2016/5422

BSG, Beschluss vom 18.02.2016 - Aktenzeichen B 5 RS 29/15 B

DRsp Nr. 2016/5422

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 27.8.2015 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit vom 1.3.1971 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der dabei erzielten Arbeitsentgelte im Zugunstenverfahren verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensfehler.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.