Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 29.12.2015 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) vom 30.10.2015 mit einem von ihm unterzeichneten, am 26.1.2016 durch Telefax beim Bundessozialgericht (
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen.
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