BSG - Beschluss vom 18.02.2016
B 13 R 27/16 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 30.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 615/13
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 697/10

BSG - Beschluss vom 18.02.2016 (B 13 R 27/16 B) - DRsp Nr. 2016/5111

BSG, Beschluss vom 18.02.2016 - Aktenzeichen B 13 R 27/16 B

DRsp Nr. 2016/5111

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 29.12.2015 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) vom 30.10.2015 mit einem von ihm unterzeichneten, am 26.1.2016 durch Telefax beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom selben Tag Beschwerde eingelegt und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger nicht vorgelegt.

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen.