BSG - Beschluss vom 18.02.2015
B 6 KA 8/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 5014/12
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 5024/12

BSG - Beschluss vom 18.02.2015 (B 6 KA 8/15 B) - DRsp Nr. 2015/4426

BSG, Beschluss vom 18.02.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 8/15 B

DRsp Nr. 2015/4426

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Dezember 2014 - L 12 KA 5014/12 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7649 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen LSG vom 4.12.2014, ihm zugestellt am 22.12.2014, mit einem von ihm unterzeichneten Schriftsatz vom 28.1.2015 unter Einreichung der Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, allesamt beim BSG per Telefax eingegangen am 30.1.2015, Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt.