BSG - Beschluss vom 18.02.2015
B 14 AS 48/14 BH
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 2927/14
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 105/14

BSG - Beschluss vom 18.02.2015 (B 14 AS 48/14 BH) - DRsp Nr. 2015/4352

BSG, Beschluss vom 18.02.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 48/14 BH

DRsp Nr. 2015/4352

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. September 2014 - L 12 AS 2927/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).