BSG - Beschluss vom 18.01.2016
B 13 R 415/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 155/14
SG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 681/11

BSG - Beschluss vom 18.01.2016 (B 13 R 415/15 B) - DRsp Nr. 2016/3192

BSG, Beschluss vom 18.01.2016 - Aktenzeichen B 13 R 415/15 B

DRsp Nr. 2016/3192

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwälte Frhr. v. d. B., H., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 7.10.2015 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt und das Vorliegen eines Verfahrensmangels gerügt, weil das LSG seinem Antrag auf Einholung eines "Obergutachtens" und eines neurologischen Gutachtens nicht entsprochen habe. Zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens hat er Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung "der Rechtsanwälte Frhr. v. d. B." in H. beantragt.

1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten aus der Kanzlei Rechtsanwälte Frhr. v. d. B & Kollegen ist abzulehnen.