Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat gegen das ihm am 21.11.2015 zugestellte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.11.2015 mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 18.12.2015 beim
Da das LSG in dem genannten Urteil die Revision nicht zugelassen hat (vgl § 160 Abs 1 SGG), wäre vorliegend als Rechtsmittel allein die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig gewesen (§ 160 Abs 1 SGG). Ohne einen die Revision zulassenden Beschluss des
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