Der Antrag des Klägers, ihm für das Revisionsverfahren gegen das Schreiben des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Revision des Klägers gegen das vorgenannte Schreiben des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 6.11.2014, das bei dem Bundessozialgericht (
Da ein Rechtsbehelf gegen dieses Schreiben ("Urteil") des LSG vom 23.10.2014 zum
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